Donnerstag, 10. Februar 2011

Notwehr

In einem Post im Onlineforum "Waffen-Online" ging es darum, welche Munition wohl zur SV geeignet sei. Im Laufe dessen erstellte der User "Hägar" eine Liste, weshalb der Täter den Angegriffenen verklagen würde und weshalb dieser natürlich auch verurteilt werden würde:

[ZITAT]

"Wegen Körperverletzung
Wegen Bedrohung
Wegen Nötigung
Wegen Beleidigung
Wegen Behinderung
Wegen Diskriminierung

Weil er einen Schock hat ...
Weil er in die Hose gepinkelt hat ...
Weil Du ihn an der Ausführung seiner "Arbeit" gehindert hast ...
Weil seine Kinder jetzt Bettnässer werden ...
Weil Du ihm vielleicht seine Waffe abgenommen hast, die er als ethnische Minderheit unbedingt braucht ...
Weil es an einem Dienstag nach 14:00 Uhr war

Weil Du die Polizei wegen solcher Lapalien bemüht hast ...
Weil Du ihm erst mit dem Zeigefinger hättest drohen müssen ...
Weil Legalwaffenbesitzer potentielle Killer sind ...
Weil Notwehr nur von ausgebildetem Personal vollzogen werden darf - Natürlich nur wenn vorher ein Antrag gestellt wurde.

Zu guter Letzt kriegst Du noch Ärger:

Mit Deinen Nachbarn wegen Lärmbelästigung
Mit Deiner "Alten", weil sie wieder aufräumen muß
Mit Deinem Hund, weil er jetzt Tinnitus hat
Mit Deinem Sachbearbeiter, weil Du einen neuen Lauf brauchst. Der alte Lauf ist in der Asservatenkammer verrostet nach 4 Jahren
Mit den großen Brüdern des Einbrechers, die Dir Rache schwören
Mit Deiner Rechtschutzversicherung
Mit den "Grünen" wegen Menschenrechtsverletzungen
Mit der "BLÖD-Zeitung" weil Du ihn nicht umgebracht hast und sie keine Serie draus machen können
Mit Deinem Arbeitgeber, wegen der Fehlzeiten wg. Gerichtsverhandlungen, Verhören etc.
Mit Deiner Krankenkasse, wegen der anschließend erforderlichen psychiatrischen Behandlung
Mit Deinem Pfarrer, weil Du die 10 Gebote nicht gelesen hast

Als Busse für diese Schandtat solltest Du:

Zumindest einen armen Terroristen aus Guantanamo bei Dir aufnehmen
Dem rumänischen Botschafter eine Spende zukommen lassen (Ein paar Brecheisen und eine Schachtel Tokarevpatronen genügen)
Einer Grünenpolitikerin eine Blumenstrauß schenken (Bevorzugt Mohn oder Hanf)
Dem BKA Zugang auf Deine Festplatten gewähren
Deine Waffen in RTL oder SAT1 medienwirksam mit der Flex verschönern
etc. etc."

[/ZITAT]



Einerseits eine sehr "lustige" Aufführung der "Strafbestände", andererseits muss ich ihm leider Recht geben. Der, der die Notwehr (gem. §32StGB) ausübt wird -in Deutschland- immer der sein, der im Laufe eines Prozesses den "kürzeren" zieht und schlussendlich schwerfer verurteilt wird als der, der diese Handlung hervorruft.


Quellenangabe:

"Waffen-Online"

"Link zum Thema"

Bilder

Bilder von der wahrscheinlich ältesten Munition meiner "Sammlung", welche ich in DIESEM Post erwähnt hatte.





(Abb:  auf der einen Seite 25 Patronen,
Verpackung umd 180° gedreht: die anderen 25 Patronen)



(Abb:  so sieht es aus ins. aus)

Mittwoch, 9. Februar 2011

Jäger, Sammler und Gammler

Zu den Urinstinken des Menschen gehört das Jagen aber auch das Sammeln. Jeder hat so seine eigene "Macke" und sein eigenes Interessengebiet. Ich sammele (aber nur nebenher) ein paar verschiedene Sorten .22lfB-Munition. Heute habe ich die wohl in meiner Sammlung älteste .22er Muntion bekommen. Dabei handelt es sich um eine Schachtel .22lfB-Munition der Firma "SB" (Schönebeck) aus DDR-Zeiten. Aufdruck auf der Packung ist:  "RANDFEUERPATRONEN    -   KAL .11 LANG FÜR BÜCHSEN 5,6mm STANDARD   -   RAUCHLOS".  Bilder von der Verpackung folgen in den nächsten Tagen.

Mittwoch, 26. Januar 2011

"Für Sammler gibt es die roten Karten"

"Für Sammler gibt es die roten Karten"

Ein sehr sachlicher Beitrag (von vielen Medien ist man dies schon garnicht mehr gewöhnt).


[ZITATANFANG] 

"... Waffenbesitzkarten werden stets zweckgebunden ausgegeben, vor allem an Jäger und Sportschützen. Jäger legitimiert der gültige Jagdschein und die grüne Waffenbesitzkarte, die Waffen im Zusammenhang mit der Jagd zu transportieren und zu ..."

[ZITATENDE]


Den ganzen Artikel gibt es auf diese Internetseite zu lesen:   HIER ANKLICKEN





QUELLE: 


Link zu "MZ-WEB.DE"

Links zum Artikel

Donnerstag, 20. Januar 2011

"... 124 weltweit bekannten Amokläufe an Schulen ... mit illegalen Waffen durchgeführ"

"... 124 weltweit bekannten Amokläufe an Schulen ... mit illegalen Waffen durchgeführ"


Durch ein Internetforum wurde ich heute auf folgenden Bericht aufmerktsam:
" ... Die Täter bereiten sich lange und akribisch vor ... "

Dieser Artikel erschien heute auf der Homepage "tageblatt". Dort wird über einen Vortrag von Herrn Dr. Frank Robertz.

In dem Artikel heißt es:

[ Zitatanfang ]
" ... Die meisten der 124 weltweit bekannten Amokläufe an Schulen wurden mit illegalen Waffen durchgeführt. ... "

[ Zitatende ]

Ein guter Artikel, in dem ohne Vorurteile berichtet wurde.




QUELLEN:   "tageblatt.de" - Link zum Artikel:  HIER]

Mittwoch, 19. Januar 2011

„Jäger erschießt sich selbst“

„Jäger erschießt sich selbst“


„Tödlicher Unfall: Jäger aus Steimbke Kreis Nienburg erschießt sich selbst“



… die Überschrift von „Neues-Von-Heute„.

Quelle: http://www.neues-von-heute.de (URL bitte in die URL-Leiste kopieren!!!)





in dem Artikel heißt es zu dem tragischen Vorfall:

[ZITATANFANG]
„Ein tragischer Unfall ereignete sich jetzt im Landkreis Nienburg. Ein durchaus erfahrener Jäger sich aus Versehen selbst erschossen. „Als der 74-Jährige aus Steimbke nach der Rückkehr von der Jagd sein Gewehr vom Rücksitz seines Autos nehmen wollte, lösten sich zwei Schüsse“, so der Polizeisprecherin. Der eintreffende Notarzt konnte nur noch den Tod feststellen. …“

[ZITATENDE]



Wer den ganzen Artikel lesen möchte, kopiert bitte diese URL in die URL-Leiste:

http://www.neues-von-heute.de/2010/12/14/todlicher-unfall-jager-aus-steimbke-kreis-nienburg-erschiest-sich-selbst/



Für mich hört sich die ganze Sache schon etwas komisch an, zwei Schüsse lösen sich aus einer Waffe – GLEICHZEITIG ?!

Selbst bei einer Bockbüchse recht merkwürdig.

Um mal Klarheit zu schaffen. Wenn meine Informationen stimmen, heißt es, dass ein Jagdausübungsberechtigter (gem. JagdG) zwar eine Waffe im geladenen Zustand auf dem Weg ins Revier, im Revier und auf dem Weg zurück transportieren darf – lt. UVV jedoch, dass die Waffe beim Transport UNGELADEN sein muss (also lt. meiner Auffassung auch nicht im unterladenen Zustand).



Just my $0,02.

Montag, 17. Januar 2011

Waffenrecht in Tschechien

Waffenrecht in Tschechien


Ein Beitrag zum Thema Waffenrecht in Tschechien. Diesen Beitrag schrieb die Userin „Kathinka88″ im Onlineforum „copzone.de“ am 19 Juni 2010 um 14:31 Uhr: [ Zitatanfang ] “ Ich bin Bürgerin der tschechischen Republik. In meiner Heimat darf jeder nicht vorbestrafte und volljährige Bürger Schusswaffen besitzen und auch verdeckt führen, nach dem er eine dafür erforderliche Sachkundeprüfung bestanden hat. Das Verständnis von Schusswaffen ist ganz anders. Ich wurde seit der dritten Klasse in der Schule im Schießen unterrichtet, und das ist für uns die normalste Sache der Welt. Diese schon fast krankhafte Abneigung gegen Waffen in Deutschland ist ein Koriosum, nicht umgekehrt. Und damit meine ich nicht die antidemokratischen Elemente der Polizei, denen der Gedanke zuwieder ist, dass das Volk auch nur ein kleines bisschen Macht haben könnte. Sondern ganz normale Leute auf der Strasse. Und doch sind in der Tschechischen Republik wesentlich weniger Straftaten pro Einwohner pro Jahr mit Feuerwaffen fällig, als in der BRD. Obwohl „jeder Eumel sich etwas umschnallt“. Komisch, nicht? Kein einziger Amoklauf hier, obwohl die Waffen und Munition sogar zeitweise an die Schüler verteilt werden … " [ Zitatende ] Soviel zum Thema Waffenbesitz in Tschechien und Verbrechen die in Tschechien mit Waffen begangen werden.

Sonntag, 16. Januar 2011

Waffenamnestie … soviel dazu

Waffenamnestie … soviel dazu


Im Jahre 2009 wurde im Zuge der Waffengesetzveränderung (Grund dafür war der Amoklauf von Winnenden) eine Waffenamnestie beschlossen. Alle Bürger, die illegal besessene Waffen und / oder Munition los werden wollte – und dies laut aller Medien STRAFFREI – hatten die Möglichkeit dazu, diese bei der Polizei abzugeben. Worauf allerdings nicht hingewiesen worden war, dass Waffen in verschlossenen Behältern transportiert werden müssen (ausgenommen Personen, die einen Waffenschein besitzen – was allerdings sehr unwahrscheinlich ist). Die ersten Anzeigen kamen also schlussendlich schon, als die Omi bei der Polizei erschien und aus der Handtasche die o8 aus dem WK II (vom vor zehn Jahren verstorbenen) Opa abgeben wollte.

Heute erfuhr ich durch ein Internetforum (Link siehe unten) von folgendem Fall:

[ZITATANFANG]
Gericht: Beim Schießen mit Maschinengewehr Patrone mitgenommen




Aschaffenburg. Der Vorwurf des Staatsanwalts klingt hart:

Gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz hat ein heute 64-jähriger Lehrer aus dem Kreis Aschaffenburg verstoßen. 2800 Euro muss er als Strafe bezahlen und hat noch Glück, dass das Schöffengericht die Sache als minder schweren Fall einstufte. Sonst wäre der Mann für ein Verbrechen mit mindestens

einem Jahr Gefängnis bestraft worden.
Was war geschehen? Im Sommer 1966 war der Mann als junger Soldat bei der Bundeswehr.

Beim Schießen mit dem Maschinengewehr griff er in den Hülsensack in dem die nicht gezündeten Patronen
entsorgt wurden, fingerte ein Exemplar des Kalibers 30-06 mit der Kennzeichnung >DEN42 heraus und steckte es ein-als Souvenir. Ein schlechtes Gewissen hatte er dabei nicht: Der Inhalt des Hülsensacks wäre ohnehin im Müll gelandet. Gedanken machte er sich erst später. Obwohl da der Diebstahl längst vejährt war, drückte dem Lehrer das kleine Ding schwer aufs Gemüt: SeitJahren leide er darunter, dass er in seinem
jugendlichen Leichtsinn die Patrone eingesteckt hat, sagte der Mann jetzt vor Gericht: Der Druck, sie loszuwerden, wurde immergrößer.Doch so sehr er sich auch schämte – eine Idee hatte er nicht: Ich konnte sie doch nicht einfach wegwerfen*, sagt er mit ehrlicher Reue. Nicht auszudenken, wenn er die Patrone in
den Main geschmissen hätte: Die Strömung hätte sie ans Ufer schwemmen können. Kinder hätten sie herausgefischt.Vielleicht wäre sie hochgegangen . . . Eine Chance habe er für sich gesehen, als im zweiten
Halbjahr 2009 eine Amnestie verkündet wurde : Wer freiwillig illegale Waffen abgab, sollte straffrei ausgehen. Der heute 64-Jährige sah die Kriegswaffenliste und dachte: >Dabei fällt eine Patrone nicht sehr ins Gewicht. Also holte er die Patrone aus dem Versteck im Keller und brachte sie am 18. Dezember
2009 zur Polizei. Er war geknickt, sagte ein Polizist, das schlechte Gewissen war ihm anzusehen.
Dass die verkündete Straffreiheit nicht für Kriegswaffen gilt, sorgte weder den Mann noch den Polizisten: Mit
Patronen dieses Kalibers wird schließlich Wild gejagt – was soll da verboten sein? Die schwarze Markierung an der Geschossspitze irritierte nicht. Das böse Erwachen kam, als Spezialisten des Landeskriminalamts
mit der Patrone schossen und deren Kern analysierten: Dieser ist härter, als das Gesetz für den zivilen
Gebrauch erlaubt. Am 23. Dezember 2009 bekam der Mann den Anruf, an dem er seitdem zu knabbern
hatte: EinVerbrecher sei er, sagte ihm der Polizist. Wer den Mann vor Gericht erlebt hat, kann sich vorstellen, wie sich der korrekte Beamte da gefühlt hat."- Geldstrafe für 64-jährigen Lehrer – Verstoß gegen Kriegswaffenkontrollgesetz

[ZITATENDE]



So ergeht es dem gutgläubigen Bürger, wenn er (als Gutmensch durch und durch) dem Staat glaubt, dem Gesetzgeber Glauben schenken zu können - er wird wieder und wieder in den Ar*** getreten.



Quellenangaben: http://www.main-netz.de/nachrichten/politik/subdir/berichte01/art20501,1492181fCMS=7aaed4c2f35281d4ebfc391f1cf55ca6



Das erwähnt Internetforum: http://forum.waffen-online.de/index.php?showtopic=409401&st=0

Samstag, 15. Januar 2011

Feststellungsbescheid für Taschenlampe

Feststellungsbescheid für Taschenlampe
 


Was es nicht alles gibt. Mittlerweile bedarf es sogar schon Feststellungsbescheide vom BKA (Bundeskriminalamt) für Taschenlampen. Im konkreten Fall ging es um eine Taschenlampe mit recht markanten Bezel (für alle, die mit dem Begriff nichts anfangen können, das sind die eckigen Zacken am Ende mancher Taschenlampen). Den originalen Feststellungsbescheid mit einem Bild von der absolut „gefährlichen Taschenlampe“ (*lach*) findet man unter diesem Link:

http://www.bka.de/profil/faq/waffenrecht/feststellungsbescheide/pdf/fb_186_taschenlampe.pdf

(bitte die URL kopieren und in die URL-Leiste einfügen)

Was man natürlich dem Hersteller vorhalten kann, es wird gesagt, dass es sich dabei um eine Taschenlampe handelt, die auch zur SV beworben wird., so heißt es auf der Homepage des Herstellers:
HL2 is the first self-defense portable flashlight of MicroFire."

Link: http://www.microfire.cn/en/product.asp?pid=52 (Bitte in die URL-Leiste kopieren.)

Trotzdessen ist es für mich einfach unverständlich, dass solche Gegenstände dem Führverbot unterliegen. Natürlich mag man mit den Bezeln anderen Personen einen Schaden zufügen können aber, kann man das nicht mit anderen Gegenständen auch?

Freitag, 14. Januar 2011

§ 127 StPO

§ 127 StPO


"§ 127 StPO - Befugnis zur vorläufigen Festnahme
(1) Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen. Die Feststellung der Identität einer Person durch die Staatsanwaltschaft oder die Beamten des Polizeidienstes bestimmt sich nach § 163b Abs. 1."


Soviel dazu ...

Samstag, 8. Januar 2011

Einstellen eines Verfahrens

Einstellen eines Verfahrens


Nach einem Thema in einem deutschsprachigem Forum, möchte ich einen Fakt klarstellen.

Dort geht es um ein Strafverfahren gegen einen Waffenbesitzer.

Ein User erwähnte den § 170 Abs. 2 der StPO. Dort steht:



[Zitatanfang]
„ … Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist. …  "

[ZITATENDE]



Die Einstellung des Strafverfahrend gegen den Beschuldigten ist zwar richtig und kann zwar ohne Folge (hinsichtlich des WaffG) sein, jedoch ist der Grund der Einstellung des Verfahrens wohl entscheidender.

Ein Verfahren kann zum Beispiel mangels der Beweisbarkeit dessen eingestellt werden. Allerdings kann trotzdem seitens der Waffenbehörde die Zuverlässigkeit des Waffenbesitzers angezweifelt werden, was wiederum ein Versagen der Zuverlässigkeit bedeuten könnte. Jedoch darf die zuständige Waffenbehörde dann den Grund nicht neu erforschen.

Dies bedeutet also, dass die Waffenbehörde bei einer Einstellung des Strafverfahrens gem. § 170 Abs. 2 StPO Handhlungsfreiraum hat (Zuverlässigkeit gegeben oder nicht????).

Weiteres findet man in der Strafprozessordnung.

Sonntag, 2. Januar 2011

Grundgesetz Artikel 20 Abs. 4

"Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland …


§20 Abs (4) …


… Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist. …"