Sonntag, 2. Januar 2011

Grundgesetz Artikel 20 Abs. 4

"Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland …


§20 Abs (4) …


… Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist. …"

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